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Umweltschutz, Park- und Grünanlagen

Der Fachbereich ist zuständig für Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Knicks, Wald und Aufforstungsflächen sowie Ausgleichsflächen. Zudem kümmert sich der Fachbereich um Spielplätze und die Außenanlagen von Schulen und Kindergärten sowie um Schutzgebiete.

Das Stadtgebiet der Stadt Neustadt in Holstein ist mit 1.973 Hektarha zwar relativ klein, weist aber eine Vielzahl von ökologisch bedeutsamen Schutzgebieten und Lebensräumen auf, die von Naturliebhabern entdeckt werden können. Besonders interessant sind die flächenhaften Schutzgebiete „Neustädter Binnenwasser“ (Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiet), die „Salzwiesen am Holm“ (geschützter Landschaftsbestandteil und FFH-Gebiet) sowie die Rettiner Wiesen (FFH-Gebiet). Für alle genannten Gebiete gilt, dass sie nur auf den vorhandenen Wegen betreten werden dürfen, weshalb ein Fernglas für die Naturbeobachtung nützliche Dienste leistet. Im Lienaupark befinden sich drei Platanen und eine Sumpfzypresse, die auf Grund ihres Alters von etwa 150 Jahren und ihrer Größe vom Kreis Ostholstein zu Naturdenkmalen erklärt wurden.  Weitere interessante Lebensräume und Biotoptypen in Neustadt sind Steilküsten, Dünen, Strandwälle, Salzwiesen, Röhrichte, Alleen und natürlich das gut ausgeprägte Knicknetz zwischen den Ortsteilen Neustadt, Pelzerhaken und Rettin.

Tätigkeitsbereiche der Fachabteilung

  • Straßenbäume und Straßenbegleitgrün
  • Knicks, Wald und Aufforstungsflächen
  • Spielplätze
  • Ausgleichsflächen
  • Landschaftspläne und Umweltberichte
  • Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen
  • Betreuung des Umwelt- und Verkehrsausschusses
  • Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendparlament
  • Betreuung von zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Baum in meinem Garten ohne Genehmigung gefällt werden?

In der Stadt Neustadt gilt die Kreisverordnung zum Schutz von Bäumen, das heisst für die Fällung von Bäumen im Vorgarten, benötigen Sie eine Fällgenehmigung des Kreises Ostholstein, wenn der Baum einen Stammdurchmesser von 15 Zentimeter oder mehr in 1,30 Meter Höhe aufweist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Obstbäume. Für die Fällung von Bäumen die nicht im Vorgarten stehen ist keine Genehmigung nach Kreisverordnung erforderlich. Grundsätzlich dürfen Bäume nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar gefällt werden. Ausnahmen gelten für Bäume von denen nachweisbar eine akute Gefährdung ausgeht oder die einem genehmigten Bauvorhaben weichen müssen.

Sind auch die Knicks im besiedelten Bereich geschützt?

Auch die Knicks im besiedelten Bereich sind geschützt und dürfen gemäß Landesnaturschutzgesetz nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Nutzungen wie Ablagerung von Holz oder Rasenschnitt auf dem Knickwall, Einbringen nicht knicktypischer Pflanzen, zu starkes seitliches Abschneiden oder verfrühtes „Auf den Stock“ setzen der Gehölze sollen nicht erfolgen, um den ökologischen Wert eines Knicks zu erhalten. Das typische Herunter schneiden (knicken) der Knickgehölze soll frühestens nach 10 Jahren und spätestens nach 15 Jahren erfolgen und zwar eine Hand breit über dem Boden.

Welchen Abstand sollten Bäume und Sträucher von der Grundstücksgrenze haben?

Für Neupflanzungen gilt ein Grenzabstand von einem Drittel der Höhe des Gehölzes als angemessen, das heisst eine drei Meter hohe Hecke soll einen Abstand von einen Meter zur Grundstücksgrenze haben, während ein neun Meter hoher Baum drei Meter von der Grenze entfernt stehen soll. Hecken bis 1,20 Meter Höhe dürfen direkt neben der Grenze stehen, der Zuwachs einer Hecke ist hierbei zu beachten. Für ältere Gehölze gilt diese Regelung nicht.

Informationen zu den Rettiner Wiesen

  • Datum: 30.11.2018

    Hydrologisch-hydrogeologisches Gutachten Rettiner Wiesen

    Erstellt von: Dipl.-Geol. Dr. rer. nat. D. Reinsch
    © Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

  • Datum: 26.03.2019

    Vortrag zum hydrologisch-hydrogeologisches Gutachten Rettiner Wiesen

    Erstellt von: Ingenieurgesellschaft Dr. Reinsch mbH
    © Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein