Die Bauverwaltung
Die allgemeine Bauverwaltung erteilt Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis, über die Straßenreinigung sowie die Ermittlung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen und Zufahrtsgestattungen.
Die Aufgaben der Bauverwaltung umfassen alle verwaltungsseitig anfallenden Arbeiten des öffentlichen Baurechtes. Darunter fallen unter anderem die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch und der Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, sowie die Prüfung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes oder die Bearbeitung von Zufahrtsgestattungen.
Im Detail werden folgende Aufgabenbereiche bearbeitet:
Erschließung
Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes (nach Abzug des städt. Anteils und
ggf. von Zuschüssen oder Fördermitteln) sogenannte „Erschließungsbeiträge“ aufgrund der §§ 129 und 132 Baugesetzbuch und § 20 Kommunalabgabengesetz für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Neustadt in Holstein. Die Berechnung und Erhebung der Erschließungsbeiträge erfolgt in der Bauverwaltung.
Ausbaubeiträge
Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt für die Herstellung, die Erneuerung (zum Beispiel nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer), den Ausbau und den Umbau (zum Beispiel in verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerzonen) von Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung zur teilweisen Deckung (nach Abzug des städtischen Anteiles und
ggf. von Zuschüssen oder Fördermitteln) ihres Aufwandes sogenannte „Ausbaubeiträge“ aufgrund der §§ 2 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Neustadt in Holstein. Die Berechnung und Erhebung der Ausbaubeiträge erfolgt in der Bauverwaltung. Im Dokumentenblock finden Sie einen
Leitfaden zur Erhebung und Berechnung der Ausbaubeiträge.
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten betreffen zum Beispiel Geh- Fahr- und Leitungsrechte oder die Übernahme von Abstandsflächen für ein anderes Grundstück.
Erklärungen über das Vorkaufsrecht
In bestimmten Fällen besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung der Bauleitplanung. Wird auf das bestehende Vorkaufsrecht verzichtet, ist für die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung notwendig. Besteht kein gesetzliches Vorkaufrecht, verlangt das Grundbuchamt ein sogenanntes Negativattest.
Schadensersatzforderungen
für Beschädigungen von Straßeneigentum (Straßenleuchten, Straßenbäume, Parkbänke, Blumenkübel, Verkehrszeichen, Buswartehäuschen und so weiter)
Zufahrtsgestattungen
Für das Anlegen einer Zufahrt (Überfahren eines öffentlichen Gehweges bzw. Geh- und Radweges mit einem Fahrzeug von einer öffentlichen Straße auf ein Privatgrundstück) ist eine sogenannte „Zufahrtsgestattung“ erforderlich, weil der Unterbau dieser Wege in dem Bereich der Zufahrt verstärkt werden muss. Für die Erteilung einer Zufahrtsgestattung ist beim Bauamt ein formloser Antrag zu stellen. Diesem ist ein Lageplan beizufügen, aus dem das Grundstück, sowie die Lage und Breite der beantragten Zufahrt ersichtlich sind. Für die Genehmigung einer Zufahrtsgestattung wird eine Verwaltungsgebühr nach der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein in der jeweils aktuellen Fassung erhoben.
Straßenreinigung
Die Bauverwaltung rechnet die Kosten für die maschinelle Straßenreinigung mit dem Unternehmer ab und berücksichtigt hierbei evtl. Kehrausfälle aufgrund von Baumaßnahmen oder besonderer Witterungsverhältnisse. Die Steuerabteilung erhebt von den Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern die Straßenreinigungsgebühren.