Zentrale Zollabwicklung beantragen
Leistungsnummer 99122030017000Sie möchten Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, die sich an einem anderen Ort innerhalb der Europäischen Union befinden? Dann können Sie eine zentrale Zollabwicklung beantragen.
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich müssen Sie Waren bei der Zollstelle anmelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden.
Wenn Ihr Unternehmen Waren an unterschiedlichen Zollstellen anmeldet, können Sie die zentrale Zollabwicklung (Centralised Customs Clearance, CCL) beantragen.
Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen, Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten über ein einziges Zollamt an Ihrem Sitz abzuwickeln - unabhängig davon, wo sich die Ware in der Europäischen Union (EU) befindet.
Sie können die zentrale Zollabwicklung für folgende Verfahren beantragen:
- Zolllager
- vorübergehende Verwendung
- Endverwendung
- aktive Veredelung
- passive Veredelung
- Ausfuhr
- Wiederausfuhr
Folgendes sollten Sie bei der zentralen Zollabwicklung beachten:
- länder- und warenbezogene Einschränkungen
- umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten
Wenn Sie die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung haben, führt das zuständige Hauptzollamt regelmäßige Prüfungen (Monitoring) durch, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance, CCL) können Sie online über das EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission stellen:
-
Rufen Sie das EUTrader-Portal auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und durch die benötigten Nachweise.
- Wenn Sie noch keine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) besitzen, müssen Sie diese online beantragen.
- Zusätzlich zum OnlineAntrag müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt das »Zusatzblatt nationale Angaben« zusammen mit der durch das EU-Trader Portal generierten Antragsnummer übersenden.
- Wenn das Hauptzollamt geprüft hat, ob alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung über das EUTrader-Portal. Die von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten müssen sich vor Erteilung der Bewilligung abstimmen (Konsultationsverfahren). Daher kann es bis zur Erteilung der Bewilligung gegebenenfalls länger dauern als bei anderen Anträgen.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.
Voraussetzungen
- Sie sind zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C).
Erforderliche Unterlagen
- Zusatzblatt nationale Angaben
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
- 4 Monat(e)
- Die Frist von 120 Tagen kann unter Umständen um 30 Tage verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 179 der EU-Verordnung Nummer 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) - Unionszollkodex (UZK)
- Artikel 149 der delegierten EU-Verordnung 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der EU-Verordnung (EU) Nummer 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union - Delegierte Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
- Artikel 229 - 232 EU-Durchführungsverordnung 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der EU-Verordnung Nummer 952/2013 - Durchführungsverordnung der Kommission (IA)
Rechtsbehelf
-
Einspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein