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Was erledige ich wo?

Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst für eine notwendige Begleitung bei der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung beantragen

Leistungsnummer 99107120036000

Sie haben anerkannte Schädigungsfolgen und benötigen für die Krankenbehandlung eine Begleitperson, die dadurch einen Verdienstausfall hat? Dann können Sie eine Erstattung beantragen.

Allgemeine Informationen

Sie können sich von einer anderen Person begleiten lassen, wenn Sie zum Beispiel bei Arztbesuchen oder Behandlungen von anerkannten Schädigungsfolgen Unterstützung benötigen.

Entsteht Ihrer Begleitperson durch die notwendige Begleitung ein Verdienstausfall, kann dieser in angemessenem Umfang ersetzt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Begleitperson hierfür unbezahlten Urlaub nehmen muss.

Onlinedienste

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf den Ersatz von entgangenem Arbeitsverdienst für notwendige Begleitung im Rahmen der Krankenbehandlung haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
  • Sie benötigen wegen Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung.
  • Sie benötigen wegen Ihres Gesundheitszustands eine Begleitperson für den Weg zur Behandlung oder während des Behandlungsaufenthalts.
  • Die Begleitung ist notwendig, weil Sie den Weg nicht allein zurücklegen können oder weil ohne die Begleitung der Erfolg Ihrer Behandlung gefährdet wäre.
  • Die begleitende Person ist keine berufsmäßige Begleitung und hat einen Verdienstausfall erlitten.
  • Sie sind gegenüber Ihrer Begleitung zur Erstattung des entgangenen Verdienstes verpflichtet.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

    Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)