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Was erledige ich wo?

Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragen

Leistungsnummer 99019033060000

Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und beschäftigen  Auszubildende? Dann müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.

Allgemeine Informationen

Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erfasst alle Berufsausbildungsverhältnisse in Deutschland. Es wird von den regional und sachlich zuständigen Stellen geführt.

Als Ausbildungsstätte müssen Sie Ihre Auszubildenden in das Verzeichnis eintragen lassen.

Zu den regionalen und sachlich zuständigen Stellen gehören:

  • die Handwerkskammer für Berufe der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für Berufe in nicht handwerklichen Gewerbeberufen
  • die Landwirtschaftskammer für Berufe der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für Fachangestellte im Bereich der Rechtspflege
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für Fachangestellte im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsberufe
  • weitere Stellen für Berufe im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen

Das Verzeichnis gilt für alle anerkannten Ausbildungsberufe. Es hält die wesentlichen Inhalte jedes Berufsausbildungsvertrags fest, zum Beispiel Informationen

  • zu den Auszubildenden wie Name, Geburtsdatum und Anschrift,
  • zur Ausbildungsstätte und
  • zur Ausbildung wie Beruf, Dauer und Vergütung.

Verfahrensablauf

Sie als Ausbildungsstätte müssen einen Antrag auf Eintragung bei der in Ihrem Fall zuständigen Stelle einreichen.

  • Kontaktieren Sie gegebenenfalls zunächst Ihre zuständige Stelle, um mehr über den Ablauf zu erfahren.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob das Berufsausbildungsverhältnis den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zum Beispiel:
    • Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen
    • Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung
  • Die zuständige Stelle trägt die Daten ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein.
  • Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle, beispielsweise in folgenden Fällen:  
    • bei Rückfragen
    • damit Sie Unterlagen nachreichen
    • damit Sie Mängel beheben
  • Am Ende des Verfahrens teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, ob sie die Eintragung vorgenommen oder zurückgewiesen hat.urde.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

o die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,

o die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,

o die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

o die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

o die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

o die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Voraussetzungen

  • Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
  • Die ausbildenden Personen sind persönlich und fachlich geeignet, auszubilden.
  • Ihre Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, auszubilden.
  • Bei minderjährigen Auszubildende: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung

Erforderliche Unterlagen

  • Vertragsabfassung
  • Nachweis, dass die auszubildende Person eine Vertragsabfassung erhalten hat
    • bei Minderjährigen: Empfangsnachweis für gesetzliche Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter
  • betrieblicher Ausbildungsplan
    • nicht notwendig, wenn dieser Plan der zuständigen Stelle bereits vorliegt
  • Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der ausbildenden Person
    • nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
      • Ärztinnen und Ärzten
      • Zahnärztinnen und -ärzten
  • bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Kosten

  • Die Eintragung kann für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig sein. Die Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

    Gebühr: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Sie müssen die Eintragung unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages beantragen.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung oder unterstützet Sie bei der Nutzung von Onlineverfahren.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Mitteilung der zuständigen Stelle über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht