Anerkennung von Gefahrgutfahrerschulungen beantragen
Leistungsnummer 99028007016000Wenn Sie Schulungen für Gefahrgutfahrerinnen und Gefahrgutfahrer durchführen möchten, müssen Sie sich dafür durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkennen lassen.
Allgemeine Informationen
Für Gefahrgutfahrerinnen und Gefahrgutfahrer stehen eine Reihe von Schulungen zur Verfügung, zum Beispiel:
- Basiskurs
- Aufbaukurs Tank
- Aufbaukurs Klasse 1
- Aufbaukurs Klasse 7
- Auffrischungsschulungen
Diese Schulungen sind Voraussetzungen, um den ADR-Schein zu erwerben, auch Gefahrgutführerschein genannt.
ADR steht für "Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route" (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).
Wenn Sie als Schulungsveranstalter eine dieser Schulungen anbieten möchten, benötigen Sie eine Anerkennung von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Die IHK prüft die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
- Gegebenenfalls besuchen Vertreterinnen oder Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort.
- Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
- Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung. Aus diesem geht hervor, welche Schulungen Sie durchführen dürfen.
Voraussetzungen
- Ihre Lehrpläne entsprechen den von der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorgegebenen Kursplänen.
-
Sie verfügen über:
-
geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für:
- die theoretischen Unterrichtseinheiten
- die praktischen Lehrgangsteile
- geeignetes Unterrichtsmaterial
- qualifiziertes Lehrpersonal
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geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für:
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Anerkennung der Schulung von Gefahrguttransporten mit folgenden Angaben:
- angebotene Schulungen
- Unterrichtspläne für die Erst- und Auffrischungsschulung
- Ort der Schulung, insbesondere für die praktischen Lehrgangsteile
-
Kurspläne und Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
- Stundeneinteilung mit Pausen
- zu behandelndes Thema mit dem geplanten zeitlichen Umfang
-
Art des Unterrichts, zum Beispiel:
- Vortrag
- Lehrgespräch
- technische Medien
- Filmvortrag
- Übungen
-
Unterlagen über die fachliche und methodisch-didaktische Eignung der eingesetzten Lehrkräfte
- Nachweise über beruflichen Werdegang
- Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
- Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
- Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
- Vorlage einer gültigen ADR-Bescheinigung für alle Klassen (gültig für "in Tanks" und "ausgenommen in Tanks")
- Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
Kosten
Die Gebühr für die Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann ggf. zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Absatz 2 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- §14 Absatz 3 Nummer 1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Rechtsbehelf
- In einigen Bundesländern: Widerspruch
- Verwaltungsgerichtsverfahren
- Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Anerkennung / Nicht-Anerkennung
Formulare
- Formulare: Antrag nach Vorgabe der zuständigen IHK
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja (insbesondere bei der Überprüfung der Referentenqualifikation)