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Was erledige ich wo?

Straßenbeleuchtung

Leistungsnummer 99108020000000

Straßenbeleuchtungsanlagen gehören zur kommunalen Daseinsvorsorge. Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Gemeinde, dem Amt oder der Stadt.

Allgemeine Informationen

Die Straßenbeleuchtungsanlagen gehören zur kommunalen Daseinsvorsorge und dienen dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis, unabhängig vom Straßenverkehr oder dem Straßenzustand. Sie haben die Aufgabe, den Verkehr zu sichern (Gefahrenabwehr) sowie der Förderung der örtlichen Gemeinschaft zu dienen.

Straßenbeleuchtungsanlagen sind weder Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht (Straßenbaulast) noch gehören sie zu den öffentlichen Straßen.

Online-Dienste

Für Neustadt in Holstein wurden leider keine Online-Dienste gefunden.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk sich die Straßenbeleuchtungsanlagen befinden.

Rechtsgrundlage

§§ 2, 10 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

Was sollte ich noch wissen?

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bietet Beratung im Bereich der Energie-Optimierungsmöglichkeiten unter anderem bei Straßenbeleuchtung und Lichtsignalanlagen.