Kurort Anerkennung
Leistungsnummer 99139001000000Sobald eine Kommune als Kurort anerkannt worden ist, darf sie eine Kur- und Fremdenverkehrabgabe erheben.
Allgemeine Informationen
Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:
- Heilbad,
- Seeheilbad,
- Seebad,
- Kneipp-Heilbad,
- Kneipp-Kurort,
- Heilklimatischer Kurort und
- Luftkurort.
Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.
Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.
An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.
Kosten
Keine
Frist
Für das Anerkennungsverfahren: Keine.
Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.
Formulare
Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).