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Was erledige ich wo?

Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungsnummer 99063013000000

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wer als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden kann.

Allgemeine Informationen

Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

Welche Gebühren fallen an?

Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • § 29a Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (RL zu § 29 BImSchG)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 10.1.1.14) - VwGebV

Anträge / Formulare

Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“.

Siehe auch

  • Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen