Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Leistungsnummer 99129008000000
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Allgemeine Informationen
Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Online-Dienste
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An wen muss ich mich wenden?
An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss Angaben enthalten
zum Betreiber,
zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
Welche Gebühren fallen an?
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.
Rechtsgrundlage
§ 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Anträge / Formulare
Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.
Was sollte ich noch wissen?
Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von
Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.
Unterstützende Institutionen
Untere Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
MELUND
Siehe auch
Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen