Sehteststelle: Anerkennung
Leistungsnummer 99075005016000Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt eine behördliche Anerkennung.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde,
- die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,
- die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter,
- die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
An wen muss ich mich wenden?
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise über das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro
Rechtsgrundlage
- § 67 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Was sollte ich noch wissen?
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV).
Siehe auch
- Sehteststellen