Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Medizinische/r Technolog/in für Laboratoriumsanalytik« beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung »Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik« oder »Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik« führen zu dürfen.
Allgemeine Informationen
Um in Deutschland als Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis. Erst mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in diesem Beruf tätig sein. Die Erlaubnis müssen Sie beantragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag für die Erlaubnis können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
o Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle.
o Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
o Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
o Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnisurkunde ausgestellt.
o Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Voraussetzungen
o Sie haben die Ausbildung zur Medizinischen Technologin oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik erfolgreich abgeschlossen.
o Sie sind persönlich geeignet, den Beruf auszuüben. Das bedeutet, dass Sie keine Vorstrafen haben, die Ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen.
o Sie sind gesundheitlich geeignet, den Beruf auszuüben.
o Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um den Beruf ausüben zu können.
Erforderliche Unterlagen
o Kopie Personalausweis
o Führungszeugnis
o Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
o Ausbildungszeugnis
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 40,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Der Antrag muss unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht