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Was erledige ich wo?

Zweitschrift der Urkunde über die Berufsbezeichnung »Medizinische/r Technolog/in für Laboratoriumsanalytik« beantragen

Wenn Sie eine Zweitschrift Ihrer Urkunde als Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik benötigen, können Sie diese beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihre Originalurkunde verloren haben, sie beschädigt oder unbrauchbar ist, können Sie eine Zweitschrift der Urkunde beantragen.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist erforderlich, um in Deutschland als »Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik« oder »Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik« tätig zu sein.

Verfahrensablauf

Den Antrag für die Zweitschrift Ihrer Erlaubnisurkunde können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
o    Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle. Geben Sie an, wann und wo Sie die Ausbildungsschule besucht und die Prüfung abgelegt haben, einschließlich des genauen Prüfungsdatums.
o    Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
o    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
o    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Zweitschrift der Urkunde ausgestellt.
o    Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)

Voraussetzungen

o    Sie haben die Ausbildung zur Medizinischen Technologin oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik erfolgreich abgeschlossen.
o    Ihre ursprüngliche Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung ist verloren gegangen oder beschädigt.

Erforderliche Unterlagen

o    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
o    Eidesstattliche Versicherung, dass die Originalurkunde verloren, beschädigt oder unbrauchbar ist
o    Aufstellung über bisherigen Beschäftigungsstellen

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: 60,00 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht