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Was erledige ich wo?

Sportförderung für Maßnahmen der dualen Karriere im Leistungssport beantragen

Leistungsnummer 99400428017002

Wenn Sie als staatlich anerkannte Bildungseinrichtung Maßnahmen für die duale Karriere im Leistungssport durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Sportförderung vom Land erhalten.

Allgemeine Informationen

Sie können die Förderung der dualen Karriere im Leistungssport in Schleswig-Holstein als staatlich anerkannte Bildungseinrichtung erhalten.

Sie umfasst die Unterstützung von sächlichen Anschaffungen und Maßnahmen, die direkt der Koordination zwischen Schule und Training sowie der schulischen und sportlichen Weiterentwicklung der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler dienen. Für Personalkosten erhalten Sie keine Förderung. Sie erhalten die Zuwendung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, wobei Maßnahmen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro unterstützt werden. Sie müssen keinen Eigenanteil finanzieren. Sie müssen die personellen und sachlichen Folgekosten selbst zahlen.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es mit allen gegebenenfalls nötigen Unterlagen an die im Antrag angegebene zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen eine Nachricht dazu, ob Sie die Förderung erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Referat IV 34

Voraussetzungen

  • Sie sind eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung.
  • Sie haben das Vorhaben bereits vollständig geplant.
  • Sie haben das Vorhaben noch nicht begonnen.
  • Das Vorhaben findet in Schleswig-Holstein statt.
  • Sie beantragen die Förderung von sächlichen Anschaffungen und Maßnahmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf eine Zuwendung aus Sportfördermitteln
  • Gegebenenfalls weitere erforderliche Anlagen

Frist

Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt sein.

Rechtsgrundlagen

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Verbrauchsmaterial nicht gefördert werden können.

Die Förderung wird nachrangig zu anderen Förderungen gewährt.

Bei einer Landesförderung ist durch öffentlichkeitswirksame Darstellung auf das »Sportland Schleswig-Holstein« hinzuweisen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.