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Was erledige ich wo?

Anlagebedingungen für neu eingerichtete Investmentfonds genehmigen lassen

Leistungsnummer 99142032006000

Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft Investmentvermögen bilden, müssen Sie die Anlagebedingungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

Allgemeine Informationen

Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und    Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
 
In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:

  • das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
  • Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
  • welche Eigentumsverhältnisse bei Investmentvermögen vorliegen
  • welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
  • ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
  • nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
  • ob und welche Kosten Anlegerinnen und Anleger entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren

Erst wenn die Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie diese Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Anlagebedingungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen. 
 

Onlinedienste

Verfahrensablauf

Um die Neugenehmigung für die Anlagebedingungen eines Investmentfonds zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Erstellen Sie ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Neugenehmigung beantragen.
  • Senden Sie den Antrag einschließlich der Anlagebedingungen über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) an die BaFin.
  • Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft die BaFin, ob Ihre Angaben vollständig sind und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an. Ferner kann die BaFin Änderungen an den eingereichten Anlagebedingungen verlangen, wenn diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
  • Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung der BaFin wünschen, müssen Sie dies gesondert beantragen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

Sie können die Genehmigung nur beantragen, wenn es sich bei Ihnen

  • um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten darf oder
  • um eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft handelt, die von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Verwaltung von OGAW-Investmentvermögen erhalten haben, deren Verwaltung in Deutschland beabsichtigt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Anlagebedingungen
  • Kopie der Satzung
  • Gegebenenfalls Kopie des Gesellschaftsvertrages

Kosten

  • Gebühren bei offenen Publikumsinvestmentvermögen

    Verwaltungsgebühr: 2069,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Gebühren bei geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen

    Verwaltungsgebühr: 3338,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

  • 4 Woche(n)
    • Die BaFin hat 4 Wochen Zeit, die Genehmigung zu erteilen. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, teilt Ihnen die BaFin innerhalb von 4 Wochen die Gründe mit und fordert fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an. Hält die BaFin beide Fristen nicht ein, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Im Fall von einer Ablehnung der Anlagebedingungen durch die BaFin: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird. 

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.