Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
Leistungsnummer 99135002010000Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, können Sie eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist diese zu gewähren.
Allgemeine Informationen
Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.
Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch von der Prüfung befreien lassen. Dies gilt für
- Professorinnen und Professoren,
- ehemalige Finanzrichterinnen und Finanzrichter und
- ehemalige Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.
Den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Befreiung, der folgende Informationen enthält:
- Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift
- Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit
- Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung
- ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht haben
- Staatsangehörigkeit
- ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,
- beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen
- Nachweise über die Arbeitszeit
Für Professorinnen und Professoren:
- Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der sie oder er angehört oder angehört hat über Art und Dauer ihrer oder seiner Lehrtätigkeit in Deutschland
Für ehemalige Finanzrichterinnen beziehungsweise ehemalige Finanzrichter sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte des höheren und gehobenen Dienstes:
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Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit in Deutschland von
- der letzten Dienstbehörde oder
- des Fraktionsvorstands, wenn sie oder er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist
Die jeweilige Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
- die Beschäftigungszeit, Beginn und Ende der Tätigkeit
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses, zum Beispiel Angestellte oder Angestellter, Beamte oder Beamter
- die Anzahl der Wochenstunden,
- Art und Umfang der Tätigkeit in Deutschland,
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die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer, zum Beispiel
- Elternzeit oder Erziehungsurlaub,
- Beurlaubung,
- Wehr- oder Zivildienst,
- längere Krankheitszeiten
Kosten
Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.