Antrag auf Änderung eines geförderten Vorhabens aus dem Förderprogramm "Politische Stiftungen" stellen
Leistungsnummer 99400091011000Reichen Sie Ihren Änderungsantrag zu einem geförderten Vorhaben aus dem Förderprogramm "Politische Stiftungen" beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ein.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie für ein Vorhaben aus dem Förderprogramm "Politische Stiftungen" eine Zuwendung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erhalten, müssen Sie gegenüber dem BMZ rechtzeitig einen Änderungsantrag stellen, wenn:
- die Ihrem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Einzelansätze des Gesamt-Finanzierungsplans um mehr als 30 Prozent überschritten werden,
- sich die Projektkonzeption wesentlich ändert oder
- eine langfristig angelegte Zusammenarbeit mit einer Partnerorganisation neu aufgenommen beziehungsweise beendet wird.
Weitere Informationen zur Erforderlichkeit von Änderungsanträgen können Sie den Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen entnehmen.
Onlinedienste
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Änderungsantrag online oder per Post beim BMZ ein.
- Rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag online ab. Alternativ können Sie den ausgefüllten Online-Antrag ausdrucken und per Post an das BMZ senden.
- Das BMZ prüft Ihren Antrag und nimmt bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Kontakt zu Ihnen auf.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Voraussetzungen
- Ihre politische Stiftung hat einen Zuwendungsbescheid des BMZ erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Änderungsantrag
- gegebenenfalls geänderter Finanzierungsplan
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
- 30 — 90 Tag(e)
- Die Bearbeitung dauert normalerweise bis zu 90 Tage und kann sich in Einzelfällen verlängern, zum Beispiel, wenn das Auswärtige Amt beteiligt werden muss.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 - FR - (Neufassung vom 04.01.2021)
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO): Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht