Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bisher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
Was sollte ich noch wissen?
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
Name, Vorname der Eltern
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Standesamt des Geburtsortes
Zuständige Stelle
Standesamt des Geburtsortes
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
Ehegatten,
Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis
gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): 10,00 Euro
bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 5,00 Euro
Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei