Vorlesen Schliessen
Inhalt

Was erledige ich wo?

Meldepflicht

Leistungsnummer 99115005104000

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden . Eine Abmeldung ist nur bei einem Umzug ins Ausland erforderlich.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden .
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnung) aufgeben.

Onlinedienste

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde oder
  • gegebenenfalls andere Urkunde zur Identität.
  • Wohnungsgeberbestätigung

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

§§  17, 23 und 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.