Parkausweis für Bewohnerinnen und Bewohner
Leistungsnummer 99108001000000Bewohnerparkausweise werden von den für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen auf Antrag erteilt.
Allgemeine Informationen
In manchen Innenstadtbereichen sind auf Grund von erheblichem Parkraummangel Bewohnerparkbereiche (mittels Verkehrszeichen) eingerichtet worden. Um in diesen Bereichen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis (Anwohnerparkausweis).
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkbevorrechtigung meldebehördlich registriert ist (Hauptwohnsitz) und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen.
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Hinweis für Neustadt in Holstein
In Neustadt in Holstein werden keine Anwohnerparkausweise ausgegeben.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, für die Nutzung der kostenpflichtigen Parkplätze im Stadtgebiet kostenpflichtige Jahresparkkarten zu erwerben.
An wen muss ich mich wenden?
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis,
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein),
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind,
- im Vertretungsfall: Vollmacht mit oben genannten Unterlagen (auch Kopien).
Kosten
Abhängig von einer örtlichen Gebührenordnung fallen Gebühren bis zu 90,00 € pro Jahr an. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlagen
- § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebühren-Nr. 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.