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Was erledige ich wo?

Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage) anzeigen

Leistungsnummer 99129051261000

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen übernehmen, ist dieser Betreiberwechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Sie als neue Betreiberin oder neuer Betreiber der Anlage verpflichtet, diesen Betreiberwechsel unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu melden. Mit der Anzeige übermitteln Sie der zuständigen Behörde Informationen zu den bisherigen und den neuen Betreibern, zur Eigentümerin oder zum Eigentümer und zur Anlagenübernahme. Die Anzeigepflicht besteht nicht für Heizölverbraucheranlagen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde postalisch oder per Email zu oder Sie nutzen den Onlinedienst.
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Falls keine Einwände bestehen, werden Ihre Antragsdaten in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.

Zuständige Stelle

 Zuständig ist die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist eine prüfpflichtige Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, mit Ausnahme von Heizölverbraucheranlagen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Anzeigeformular

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Betreiberwechsel ist unverzüglich schriftlich oder online anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Formulare sind auf der Homepage der unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Gebühren

  • Gebühr: 25,00 - 1000,00 Euro
    Die Anzeige kann gebührenpflichtig werden, wenn zum Beispiel ein Bescheid zu erstellen ist.

Siehe auch

  • Anzeige Betreiberwechsel für eine Anlage (außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage) nach § 40 AwSV