Ausnahmegenehmigung nach der Binnenfischereiverordnung beantragen
Leistungsnummer 99042014006000
Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde beantragen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Binnenfischereiverordnung (BIFVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.
Verfahrensablauf
Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
Voraussetzungen
Keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
Gültiger Fischereischein
Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Schonzeiten
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.
Gebühren
Gebühr: 25,00 Euro Kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegendem öffentlichen Interesse