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Was erledige ich wo?

Energiepreispauschale beantragen

Allgemeine Informationen

  • Sie müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen.
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) entsteht zum 01.09.2022.
  • Sie müssen die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt haben.
  • Die EPP steht jedem Ehegatten als Person zu.
  • Die EPP unterliegt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug.
  • Die EPP ist bei Nichtarbeitnehmern als sonstige Einkünfte zu behandeln. Die Freigrenze von EUR 256 gilt nicht.
  • Die EPP ist nicht umsatzsteuerpflichtig oder gewerbesteuerpflichtig.
  • Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Die EPP ist sozialversicherungsfrei.
  • Jede anspruchsberechtigte Person hat nur einmal Anspruch auf die EPP.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt:

  • Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an mindestens 1 Tag im Kalenderjahr 2022, die Einkünfte erzielt als:
  • aktive Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (auch »Minijobber«) oder
  • Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder
  • Selbstständig tätige Person oder
  • Land- und Forstwirtin oder Land- und Forstwirt

 
Keine Anspruchsberechtigung haben:

  • Rentnerinnen/Rentner und Pensionärinnen/Pensionäre ohne zusätzliche Einkünfte der vorbenannten Art
  • Personen, die ausschließlich Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielen (zum Beispiel Kapitalerträge, sonstige Einkünfte)

Bearbeitungsdauer

  • Automatische Bearbeitung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mit dem Arbeitslohn für September 2022 beziehungsweise
  • automatische Herabsetzung der Vorauszahlungen zum 10.09.2022
  • Bei Bezug der Energiepreispauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb der regulären Bearbeitungszeiten nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2022

Rechtsgrundlagen

Hinweise (Besonderheiten)

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist

  • Auszahlung 09/2022 in Arbeitnehmerfällen
  • Anpassung Vorauszahlung III. Quartal 2022
  • Einkommensteuererklärung