Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen
Leistungsnummer 99046069110000Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.
Allgemeine Informationen
Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.
Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.
Voraussetzungen
Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.
Rechtsgrundlagen
§§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
§ 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
§ 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen