Ausländische Berufsqualifikation: Anerkennung als Fachapothekerin/Fachapotheker
Sie haben im Ausland einen Abschluss als Fachapothekerin oder Fachapotheker erworben und wollen in Schleswig-Holstein tätig werden? Dann müssen Sie die Anerkennung Ihrer Fachbezeichnung beantragen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in Schleswig-Holstein als Fachapotheker oder Fachapothekerin tätig sein wollen, müssen Sie Ihren im Ausland erworbenen Fachapothekerabschluss anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung ist bei der Apothekerkammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft, ob Sie alle für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Inhalte und Zeiten erworben haben. Die Gleichwertigkeit Ihres Fachapothekerabschlusses ist gegeben, wenn sich der Weiterbildungsinhalt nicht wesentlich von dem durch die Apothekerkammer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalt unterscheidet. Im Nachgang erfolgt eine mündliche Prüfung.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Apothekerkammer Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikation ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation als Apothekerin oder Apotheker haben. Hierzu müssen Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation nachweisen. Für die Anerkennung der Weiterbildungsqualifikation werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind Nachweise und Zeugnisse beizufügen. Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
Für die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung wird eine Gebühr erhoben, die in Abhängigkeit vom notwendigen Überprüfungsverfahren variieren kann.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Spätestens drei (Nachweise aus EU-Staaten) bzw. vier (Drittstaaten) Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Entscheidung über Ihre Anerkennung.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung.
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland".
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.