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Landesschlichtungsgesetz

Mit dem in Kraft treten des neuen Landesschlichtungsgesetz (LSchliG) am 1. März 2002 hat der Gesetzgeber auch für nicht so bedeutsame zivilrechtliche Streitigkeiten zwingend ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren eingeführt.

Das Landesschlichtungsgesetz sieht vor, dass bei

  • vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 Euro,
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten wie, Einwirkungen auf Grundstücke (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch), Ansprüche wegen Überwuchs (§ 910 Bürgerliches Gesetzbuch), Hinüberfall (§ 911 Bürgerliches Gesetzbuch), einem Grenzbaum (§ 923 Bürgerliches Gesetzbuch) und der im Nachbarrecht für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte - sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb der Medien

die gerichtliche Klage erst zulässig ist, wenn vorher erfolglos eine Gütestelle angerufen wurde. Gütestellen sind alle Schiedsfrauen und Schiedsmänner, als Gütestelle zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Einrichtungen zur Streitbeilegung (zum Beispiel Industrie- und Handelskammern).

Schiedsfrauen und Schiedsmänner können häufig auch die vielfältigen Probleme, die sich aus dem nachbarschaftlichen Miteinander ergeben, rechtsverbindlich regeln.

Hervorzuheben ist, dass es sich bei einem Schlichtungsverfahren zwar um ein außergerichtliches Verfahren handelt, jedoch sofern eine Einigung - der Vergleich - zwischen den beteiligten Parteien erzielt wird, dieser Vergleich dieselbe Rechtswirkung wie eine gerichtliche Entscheidung hat.