Aufgaben des Schiedsamtes
Sie werden schlichtend tätig bei geringfügigen Straftaten, die sich in der Regel im privaten Umfeld der Beteiligten abspielen und in denen die Staatsanwaltschaft kein unmittelbares Interesse an der Strafverfolgung hat. In Fällen von
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- und Verletzung des Briefgeheimnisses
kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren „mangels öffentlichen Interesses“ einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.
Das bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss - mithin der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten. Örtlich zuständig ist das Schiedsamt des Wohnortes des Schädigers (Antragsgegnerin beziehungsweise Antragsgegner). Erst nach Scheitern des Einigungsbemühens, ist der Weg zum Gericht - und damit zur Privatklage frei.
Erwähnenswert ist, dass in über 50 Prozent der Fälle der Streit durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt werden kann.