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Erinnerung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an die Streu- und Räumpflichten

Das aktuelle Winterwetter gibt Veranlassung, die Grundstückseigentümer auf ihre Räum- und Streupflichten aufmerksam zu machen.

Öffentliche Gehwege

Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein sind die öffentlichen Gehwege beziehungsweise gemeinsamen Geh- und Radwege bis 07:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr, in einer Breite von 1,6 Meter (soweit vorhanden) von Schnee- und Eisglätte zu befreien.

Diese Verpflichtung bleibt jeweils nach beendetem Schneefall bis 20:00 Uhr bestehen.

Zum Abstreuen der Gehwege sollen umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Lediglich bei extremen Witterungsverhältnissen, beispielsweise bei Eisregen, sowie auf besonders gefährlichen Gehwegbereichen (zum Beispiel Gefällestrecken oder Treppenanlagen) kann Streusalz eingesetzt werden.

Als öffentliche Gehwege, die von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu räumen beziehungsweise abzustreuen sind, gelten auch die öffentlichen Verbindungswege zwischen den Grundstücken.

Von den Reihenhausgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Gehwege vor den Gemeinschaftsanlagen (Stellplätze, Garagen) ebenfalls schnee- und eisfrei gehalten werden.

In den Fußgängerzonen ist der dort vorhandene Klinkerbelag zu räumen und abzustreuen.

Sonstige Straßen

In sonstigen Straßen, in denen baulich angelegte Gehwege nicht vorhanden sind, ist ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen (1 bis 1,6 Meter) plus Zuwegung zum eigenen Grundstück zu räumen und abzustreuen.

In verkehrsberuhigten Bereichen ist eine mindestens 3,2 Meter breite Verkehrsfläche von den Anliegern zu räumen und zu streuen (Nachbar links 1,6 Meter und Nachbar rechts 1,6 Meter = 3,2 Meter).

Zudem besteht bei Wendehämmern die Pflicht, dass jeder Anliegende einen kleinen Teil des Wendehammers vor dem eigenen Grundstück zu räumen hat. Dies gilt, sofern die betreffende Straße von der Räumungspflicht der Stadt ausgenommen ist und die Anlieger nicht zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden.

Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung:

Weitere Hinweise

Im übrigen ist der Schnee möglichst an den Gehwegrand und nicht auf die Fahrbahn zu schieben. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen (Straßeneinläufe) sowie insbesondere die im Gehwegbereich vorhandenen Hydranten sind von Schnee und Eis frei zu halten.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, ihren Verpflichtungen auch im eigenen Interesse nachzukommen, da bei eventuellen Unfällen mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist.

Autor: Sven Westen, 13.02.2025 
Quelle: Johanna Wierach