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Information zur Grundsteuer 2025 in der Stadt Neustadt in Holstein

Die Grundsteuer steht zurzeit im Mittelpunkt des Interesses und wirft für die Bürger und Bürgerinnen einige berechtigte Fragen auf. Hierzu ist zu sagen, dass die ab 2025 gültige Reform der Grundsteuer nötig ist. Für die Gesetzgebung hierzu ist der Bund zuständig. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Berechnung geändert werden muss. Hierfür gab es gute Gründe, denn die Berechnungswerte basieren auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten), die sich auf das Jahr 1964 beziehen. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit dieser Zeit sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu teilweise erheblichen steuerlichen Ungerechtigkeiten. Gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien sehr unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden. Dies wollte das Bundesverfassungsgericht unterbinden. Der Bund wurde vom Gericht zu Neuregelungen verpflichtet.

Die Grundsteuererklärungen wurden durch die Finanzämter zwischenzeitlich fast vollständig verarbeitet. Die Eigentümer und Eigentümerinnen und auch die Stadt Neustadt in Holstein haben über die ab 2025 geltenden Grundsteuerwerte für die einzelnen Grundstücke vom Finanzamt Mitteilungen erhalten.

Diese neuen Berechnungen müssen durch die Verwaltung so akzeptiert und verarbeitet werden, wie sie das Finanzamt bestimmt hat.

Steuer 2025 höher oder niedriger als in den Vorjahren?

Die Frage, die nun für die Eigentümer und Eigentümerinnen wichtig ist, ist natürlich die, ob die Steuer 2025 höher oder niedriger ausfällt als in den Vorjahren.

Seitdem der Bund mit der Gesetzesänderung begonnen hat, taucht immer wieder der Begriff der Aufkommensneutralität auf. Gemeint ist damit, so das Bundesfinanzministerium, dass mit der Steuerreform keine Veränderung des Grundsteueraufkommens „insgesamt“ verfolgt wird.

Das bedeutet also, dass die einzelnen Steuerhöhen sich durchaus „verschieben“. Salopp gesagt gibt es bei Neuberechnung „Gewinner“ und „Verlierer“. Das muss auch so sein, denn die bisherige Steuer war veraltet und deswegen nicht mehr gerecht. Diejenigen, die von dem veralteten Verfahren profitiert haben, werden diesen Vorteil nicht mehr haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein altes Objekt im Jahr 1964 bewertet wurde und der Grundsteuermessbetrag nie angepasst wurde. Die Steuer wird also quasi aktualisiert, so dass in allen Fällen die heutigen Verhältnisse maßgeblich sein werden.

Höhe des zu zahlenden Grundsteuerbetrages

Wie hoch der zu zahlende Grundsteuerbetrag ausfällt, hängt auch davon ab, in welcher Gemeinde sich das Objekt befindet. Die Gemeinde multipliziert in Ihren Steuerbescheiden nämlich den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes mit ihrem eigenen Steuersatz (Hebesatz), der durch die Politik zu beschließen ist.

Damit die Gemeindevertretungen einen Anhaltspunkt dafür haben, wie das Steueraufkommen in etwa gleich gehalten werden kann, hat das Land berechnet, wie hoch der Hebesatz in jeder Gemeinde sein müsste, um insgesamt eine Aufkommensneutralität zu erreichen. Dieses sogenannte Transparenzregister kann jeder im Internet einsehen.

Die Gemeinden sind hieran aber nicht gebunden. Jede Gemeindevertretung kann niedrigere aber, insbesondere dann, wenn die finanzielle Situation dies erfordert, auch höhere Hebesätze beschließen. Dieses Hebesatzrecht ergibt sich aus dem Grundgesetz.

Grundsteuerhebesätze

Das Land Schleswig-Holstein schlägt für die Stadt Neustadt in Holstein für bauliche Grundstücke (Grundsteuer B) einen Hebesatz von 425 Prozent vor. Das ist der Hebesatz, der auch schon für die Vorjahre gegolten hat. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) schlägt das Land einen Hebesatz von 476 Prozent vor (bisher 400 Prozent).

Wie hoch die Hebesätze letztlich sein werden, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2024. Die Verwaltung wird der Politik nach derzeitigem Stand vorschlagen, die Hebesätze in der Haushaltssatzung wie vom Land vorgeschlagen zu beschließen. Die Steuereinnahmen entsprächen in diesem Falle in etwa dem des Vorjahres. Mehr als die Hälfte der Steuerpflichtigen muss aber mit Steigerungen, die im Einzelfall auch erheblich sein können, rechnen. Für ungefähr 40 Prozent der Eigentümer und Eigentümerinnen würden künftig weniger Steuern fällig.

Wer mit der neuen Bewertung seines Objekts nicht einverstanden ist oder Fragen hierzu hat, sollte sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, welches den Grundsteuermessbetrag berechnet hat.

Gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde sind Einwände, die die Neubewertung betreffen, nicht zielführend.

Autor: Sven Westen, 12.12.2024 
Quelle: Siegmar Kripke