Erinnerung an Streu- und Räumpflichten für Grundstückseigentümer:innen
Das beginnende Winterwetter gibt Veranlassung, die Grundstückseigentümer auf ihre Räum- und Streupflichten aufmerksam zu machen.
Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein sind die öffentlichen Gehwege beziehungsweise gemeinsamen Geh- und Radwege bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, in einer Breite von 1,6 m (soweit vorhanden) von Schnee- und Eisglätte zu befreien. Diese Verpflichtung bleibt jeweils nach beendetem Schneefall bis 20 Uhr bestehen. Zum Abstreuen der Gehwege sollen umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Lediglich bei extremen Witterungsverhältnissen, zum Beispiel bei Eisregen, sowie auf besonders gefährlichen Gehwegbereichen (zum Beispiel Gefällestrecken oder Treppenanlagen) kann Streusalz eingesetzt werden.
Als öffentliche Gehwege, die von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu räumen beziehungsweise abzustreuen sind, gelten auch die öffentlichen Verbindungswege zwischen den Grundstücken. Von den Reihenhausgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Gehwege vor den Gemeinschaftsanlagen (Stellplätze, Garagen) ebenfalls schnee- und eisfrei gehalten werden. In den Fußgängerzonen ist der dort vorhandene Klinkerbelag zu räumen und abzustreuen.
In sonstigen Straßen, in denen baulich angelegte Gehwege nicht vorhanden sind, ist ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen (1 bis 1,6 m) plus Zuwegung zum eigenen Grundstück zu räumen und abzustreuen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist eine mindestens 3,2 m breite Verkehrsfläche in der Mitte des Straßenraumes von den Anliegern zu räumen und zu streuen (Nachbar links 1,6 m und Nachbar rechts 1,6 m = 3,2 m). Zudem besteht bei Wendehämmern die Pflicht, dass jeder Anliegende einen kleinen Teil des Wendehammers vor dem eigenen Grundstück zu räumen hat. Dies gilt, sofern die betreffende Straße von der Räumungspflicht der Stadt ausgenommen ist und die Anlieger nicht zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden. Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung.
Im übrigen ist der Schnee möglichst an den Gehwegrand und nicht auf die Fahrbahn zu schieben. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen (Straßeneinläufe) sowie insbesondere die im Gehwegbereich vorhandenen Hydranten sind von Schnee und Eis frei zu halten.
Die Stadt bittet alle Grundstückseigentümer, ihren Verpflichtungen auch im eigenen Interesse nachzukommen, da bei eventuellen Unfällen mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist