Informationen zu den Streu- und Räumpflichten von Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen
Aufgrund des beginnenden Winterwetters möchten wir an dieser Stelle alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer auf ihre Räum- und Streupflichten aufmerksam zu machen:
Öffentliche Gehwege
Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein (siehe unten) sind die
- öffentlichen Gehwege beziehungsweise
- gemeinsamen Geh- und Radwege
bis 07:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr, in einer Breite von 1,50 Metern (soweit vorhanden) von Schnee- und Eisglätte zu befreien. Diese Verpflichtung bleibt jeweils nach beendetem Schneefall bis 20:00 Uhr bestehen.
Zum Abstreuen der Gehwege sollen umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Lediglich bei extremen Witterungsverhältnissen, beispielsweise bei Eisregen, sowie auf besonders gefährlichen Gehwegbereichen (zum Beispiel Gefällestrecken oder Treppenanlagen) kann Streusalz eingesetzt werden. Näheres können Sie der untenstehenden städtischen Straßenreinigungssatzung entnehmen.
Als öffentliche Gehwege, die von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu räumen beziehungsweise abzustreuen sind, gelten auch die öffentlichen Verbindungswege zwischen den Grundstücken. Von den Reihenhausgemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Gehwege vor den Gemeinschaftsanlagen (Stellplätze, Garagen) ebenfalls schnee- und eisfrei gehalten werden. In den Fußgängerzonen ist der dort vorhandene Klinkerbelag zu räumen und abzustreuen.
Sonstige Straßen
In sonstigen Straßen, in denen baulich angelegte Gehwege nicht vorhanden sind, ist ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen (1 bis 1,5 Meter) zu räumen und abzustreuen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist eine mindestens drei Meter breite Verkehrsfläche von den Anliegern zu räumen und zu streuen, sofern die betreffende Straße von der Räumungspflicht der Stadt ausgenommen ist und die Anlieger nicht zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden. Näheres regelt auch hier die Straßenreinigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein (siehe unten).
Weitere Hinweise
Im übrigen ist der Schnee möglichst an den Gehwegrand und nicht auf die Fahrbahn zu schieben. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen (Straßeneinläufe) sowie insbesondere die im Gehwegbereich vorhandenen Hydranten sind von Schnee und Eis frei zu halten.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, ihren Verpflichtungen auch im eigenen Interesse nachzukommen. Ansonsten ist bei bei eventuellen Unfällen mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist.
Quelle: Andreas Schneider