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Bundesmeldegesetz - Änderungen zum 1.11.2015

Zum 1.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten. Für Bürger und Wohnungsgeber ergeben sich damit einige Änderungen; hier die wichtigsten im Überblick:

Wohnungsgeberbestätigung

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 1.11.2015 wird die eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb des Ortes) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen. Der Wohnungsgeber kann bei der Meldebehörde nachfragen, ob die An-/Ummeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen. Allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z. B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.

Wichtig: Ein Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Wohnungsgeberbestätigung. Das Formular für die Wohnungsgeberbestätigung können Sie am Ende dieses Artikels herunterladen.

Vorausgefüllter Meldeschein

Sofern Sie innerhalb Deutschlands umziehen, kann die Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung Ihre Daten theoretisch direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde abrufen (Meldebehörden einiger Bundesländer können nicht sofort ab dem 1.11.2015, sondern tlw. erst ab Anfang 2018 am automatisierten Verfahren teilnehmen). Innerhalb Schleswig-Holsteins erfolgt die Bereitstellung der Daten bereits seit geraumer Zeit.

Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften

Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Das war früher so und ändert sich auch mit dem neuen Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.

Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften

Die derzeit noch existente Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z. B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch langjährige Praxis sowie der Pflicht zur Verschlüsselung der Auskunft ist jedoch der Datenschutz in ausreichendem Maße gewährleistet, so dass der Gesetzgeber zur Entlastung der anfragenden Stelle und der Behörde diese Sperre gestrichen hat.

Und sonst?

Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z. B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend nicht praxisrelevant sind und daher hier nicht alle aufgeführt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine E-Mail an an 241@neustadt-holstein.de schicken.

Quelle: BürgerBüro