Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin mit uns.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 € gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Diese Gebühr ist direkt im Standesamt zu zahlen.
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuer ist in der Regel ab dem nächsten Folgemonat nicht mehr zu zahlen.
kann nur im Kirchenbüro der jeweiligen Religionsgemeinschaft erklärt werden.
Montag bis Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr
zusätzlich am Donnerstag:
14.00 - 17.30 Uhr