Sie möchten bauen und haben Fragen zum öffentlichen Baurecht in Neustadt in Holstein? Die Bauaufsicht berät Sie vor und während der Prüfung von Bauanträgen und Bauvoranfragen.
Die Stadt Neustadt in Holstein nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Landesbauverordnung Schleswig-Holstein (LBO) wahr. Sie ist für alle Bauwilligen Anlaufstelle für Fragen zum öffentlichen Baurecht in Neustadt in Holstein.
Zu den Aufgaben der Bauaufsicht gehören insbesondere:
Durch die kürzlich geänderte Landesbauordnung wurde die Anzahl der genehmigungs- und verfahrensfreien Vorhaben auffällig erweitert. Davon nicht betroffen sind
Die Verantwortung der Einhaltung öffentlicher Vorschriften ist durch den Wegfall der Prüfpflicht und Kontrolle der Baubehörde auf die Bauherrin und den Bauherrn übergegangen.
Ziel der Bauaufsicht ist es, durch Information zum Baurecht die Harmonie zwischen den Bauwilligen und deren Nachbarn zu erhalten und im Bedarfsfall zu verfestigen.
Eine Bauanzeige oder einen Bauantrag stellen Sie bitte an diese Adresse.
Dies ist abhängig vom Bauvorhaben. Geregelt ist dies in der Bauvorlagenverordnung. Es werden unter anderem diese Bauvorlagen benötigt:
In den meisten Fällen (sogenannte notwendigen Garagen und Carports unter 20 Quadratmeter) benötigen Sie keine Baugenehmigung und müssen den Bau auch nicht anzeigen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Garage oder das Carport im Mittel nicht höher ist als 2,75 Meter und nicht länger als 9,00 Meter (inklusive Dachüberstände). Das Bauvorhaben muss jedoch zulässig sein, das heißt es müssen die Vorschriften der Landesbauordnung und gegebenenfalls die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten werden. Außerdem ist ein Entwässerungsantrag bei den Stadtwerken zu stellen.
In § 63 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung (LBO).
Nein, es wird immer eine bauvorlageberechtigte Person bei Antragsstellung benötigt. Nur bei geringfügiger oder technisch einfachen Vorhaben kann auf die bauvorlageberechtigte Person verzichtet werden.
Bauvorlageberechtigt sind alle die Personen, die in § 65 Absatz 3 unter Nummer 1 bis 4 der LBO genannt sind. Zusätzlich für freistehende Wohnungsgebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 Meter und nicht mehr als 400 Quadratmeter Nutzfläche sowie untergeordnete, eingeschossige Ausbauten in bestehenden Wohngebäuden sind auch die unter Absatz 4 genannten Personen bauvorlageberechtigt.
Konkrete Anfragen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Frage ist auf bestimmte Inhalte zu konzentrieren. Je allgemeiner die Fragestellung ist, um so mehr Unterlagen sind zu der Beantwortung notwendig. Die Bauvoranfrage wird formlos gestellt. Ein Formular wird daher nicht benötigt.
Es werden Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Lageplan der Gebäude) benötigt, in denen alle Wohnungen entsprechend zu kennzeichnen sind. Beispiel: Alle Räume der Wohnung Nummer 1 bekommen zur Kennzeichnung eine "1" und so weiter. Gemeinschaftsräume sind besonders zu kennzeichnen. Zudem wird eine Berechnung der Wohn- und Nutzflächen benötigt.