Die Landesregierung hat am 05.06.2020 eine geänderte Verordnung beschlossen, mit der ab 08. Juni weitere Lockerungen vollzogen und Maßnahmen konkretisiert werden.
Nach dem in dieser Woche vorgelegten Veranstaltungsstufenkonzept (
www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen) sind Veranstaltungen in verschiedene Risikoklassen unterteilt – abhängig beispielsweise davon, in welchem Maße dort voraussichtlich die Abstände eingehalten werden können, ob dort eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden besteht, Teilnehmende feste Sitzplätze haben oder der Teilnehmerkreis bekannt ist. Daraus folgend können mit entsprechenden Hygienekonzepten folgende Veranstaltungen stattfinden, vgl. § 5:
Gruppenaktivitäten/ Veranstaltungen, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Maß an Interaktion besteht (z.B. Familienfeiern, Empfänge oder Exkursionen) mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.
Veranstaltungen mit Marktcharakter, also wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können (z.B. Messen, Flohmärkte, Landmärkte) sind im Außenbereich für bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch Ordnungskräfte sicherzustellen. Auf solchen Veranstaltungen dürfen zudem keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abstände eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos) dürfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.
Erlaubt wird auf Veranstaltungen die Solo-Darbietung von Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten (also nur eine Person singt/spielt), wenn ein Mindestabstand von 6 Metern zu anderen Personen besteht oder durch physische Barrieren die Übertragung von Tröpfchen verringert wird. Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets sind auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ansonsten weiterhin nicht erlaubt.