Mit der am 19.04.2020 erneuerten Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus und weiteren Regelungen setzt der Kreis Ostholstein die jüngsten Vorgaben des schleswig-holsteinischen Gesundheitsministeriums um. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April bis einschließlich Sonntag, 03.05.2020.
Ein erheblicher Teil der bisherigen Regelungen bleibt jedoch unverändert bestehen. So ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Weitere Kontakte sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren, und es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein bleiben bis zum 3. Mai untersagt. Veranstaltungen jeglicher Art sind nach wie vor verboten.
Der Kreis Ostholstein hat seine Allgemeinverfügung zur Nutzung von Nebenwohnungen neu gefasst. Die Untersagung der Nutzung von Zweitwohnungen gilt danach bis einschließlich Sonntag den, 3. Mai fort. Ausgenommen ist die Insel Fehmarn; das Betretungsverbot für Inseln und Halligen ist in der Landesverordnung vom 18.04.2020 geregelt.
Die Entscheidung des Kreises Ostholstein, die Nutzung von Zweitwohnungen mit wenigen Ausnahmetatbeständen einzuschränken ist in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig vom 17.04.2020 bestätigt worden.
Der Kreis Ostholstein stellt ein Onlineformular zur Meldung von Saisonarbeitskräften und Arbeitgebern zur Verfügung und informiert mit einem Merkblatt über die Anforderungen an Unterkunft und Aufenthalt von Saisonarbeitskräften gem. § 3 Abs. 2 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen vom 09.04.2020.