Update 24.03.2020, 20:30 Uhr: Die neuen Regelungen hinsichtlich des Anreiseverbots zu selbst genutzten Nebenwohnungen sind mit Bereitstellung der Allgemeinverfügung durch den Kreis im Infotext enthalten.
Mit der Aktualisierung der Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein am 21. und 23.03.2020 und der Allgemeinverfügung zum Verbot der Anreise zu selbst genutzten Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein vom 24.03.2020 sind weitere wesentliche Änderungen im Kreisgebiet in Kraft getreten. Die Stadt Neustadt in Holstein versucht, hierüber übersichtlich mit Angabe der Fundstellen zu informieren:
Der Kreis Ostholstein hat mit der Allgemeinverfügung zum Verbot der Anreise zu selbst genutzten Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein vom 24.04.2020 die bisherige Allgemeinverfügung zum Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein gemäß den Vorgaben des Landeserlasses überarbeitet. Weitere Informationen können Sie auch der dazugehörigen Pressemitteilung des Kreises entnehmen.
Zu schließen sind auch
Diese beziehen sich auf Reiserückkehrern aus Risikogebieten, die, jetzt zusätzlich zu einer Meldepflicht(!), für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einen dem den besonders betroffenen Gebieten bestimmte Einrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der medizinischen Versorgung, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie alle öffentlichen Einrichtungen) nicht betreten dürfen. Allen Reiserückkehren aus alpinen Skigebieten wird dringend empfohlen, dieses Betretungsverbot ebenfalls zu beachten.
zur Pressemitteilung des Kreises Ostholstein
zur Allgemeinverfügung (aktualisiert am 23.03.2020)
zum Onlineformular des Kreises Ostholstein für Reiserückkehrer
Die Maßnahmen für die Notbetreuungen für den Bereich Schulen und Kinderbetreuung werden bis zum 19. April verlängert.
Aktualisiert am 23.03.2020: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich. Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen. Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.