Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Neustadt in Holstein
Nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 9.10.2017 findet die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Neustadt in Holstein am 4. März 2018, eine mögliche Stichwahl am 18. März 2018, statt.
Hiermit fordere ich gemäß § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) dazu auf, Wahlvorschläge einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 8. Januar 2018, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Neustadt in Holstein, Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein, schriftlich einzureichen. Eine Verlängerung dieser Einreichungsfrist ist nicht möglich. Aus diesem Grunde empfehle ich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Nach § 57 Absatz 3 Gemeindeordnung (GO) ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar, wer
- die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzt.
- am Wahltag das 18 Lebensjahr vollendet hat.
Einen Wahlvorschlag können nach § 51 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) einreichen:
- die in der Stadtvertretung vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen.
- jede Bewerberin oder jeder Bewerber für sich selbst (Einzelbewerberin/Einzelbewerber).
Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer
- in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
- in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist.
Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen beziehungsweise Einzelbewerbern müssen jeweils von 135 Wahlberechtigten aus der Stadt Neustadt in Holstein persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.Wahlvorschläge sollen auf amtlichen Formblättern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers;
- bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe. Bei einem gemeinsamen Vorschlag sind Name und Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe anzugeben.
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
- bei einem Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Vorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers;
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
- bei einem Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Vorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Absatz 2 Satz 4 und 5 GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Vorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben.
- bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern jeweils mindestens 135 Unterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Absatz 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die erforderlichen, den amtlichen Mustern entsprechenden Wahlvordrucke, können im Wahlamt beim BürgerBüro der Stadt Neustadt in Holstein, Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein, Telefon: 04561 619-554, E-Mail: bb@neustadt-holstein.de, kostenfrei angefordert werden.
Ich weise darauf hin, dass
- Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können,
- die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält,
- ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist schriftlich zu erklären.
Quelle: BürgerBüro