Nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 9.10.2017 findet die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Neustadt in Holstein am 4. März 2018, eine mögliche Stichwahl am 18. März 2018, statt.
Hiermit fordere ich gemäß § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) dazu auf, Wahlvorschläge einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 8. Januar 2018, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Neustadt in Holstein, Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein, schriftlich einzureichen. Eine Verlängerung dieser Einreichungsfrist ist nicht möglich. Aus diesem Grunde empfehle ich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Nach § 57 Absatz 3 Gemeindeordnung (GO) ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar, wer
Einen Wahlvorschlag können nach § 51 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) einreichen:
Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer
Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen beziehungsweise Einzelbewerbern müssen jeweils von 135 Wahlberechtigten aus der Stadt Neustadt in Holstein persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.Wahlvorschläge sollen auf amtlichen Formblättern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
Die erforderlichen, den amtlichen Mustern entsprechenden Wahlvordrucke, können im Wahlamt beim BürgerBüro der Stadt Neustadt in Holstein, Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein, Telefon: 04561 619-554, E-Mail: bb@neustadt-holstein.de, kostenfrei angefordert werden.
Ich weise darauf hin, dass