Vorlesen Schliessen
Inhalt

Was erledige ich wo?

Diätassistentin / Diätassistent: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Leistungsnummer 99018035000000

Wer die Berufsbezeichnung "Diätssistentin / Diätassistent" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistentin/Diätassistent“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Rechtsgrundlage

§ 2 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen) (Diätassistentengesetz - DiätAssG)

Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 DiätAssG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 DiätAssG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD).

Voraussetzungen

  • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Diätassistenten bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Siehe auch

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent