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Was erledige ich wo?

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungsnummer 99009040261000

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Allgemeine Informationen

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)