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Datum: 26.10.2017

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für die Gemeindewahl in der Stadt Neustadt in Holstein am 6. Mai 2018

Hierdurch fordere ich gemäß § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl am 6. Mai 2018 auf. Das Stadtgebiet ist nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 20.7.2017 in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis 1

Am Holm, An der Wiek, Braunshof, Eutiner Straße, Holmer Weg, Industrieweg, Mühlenberg, Oberer Bergweg, Parkweg, Roger Weg, Schwarzer Weg, Sierksdorfer Straße, Unterer Bergweg, Wiesenhof, Zuckerdamm, Zur Schönen Aussicht

Wahlkreis 2

Alter Lübecker Landweg, Am Binnenwasser, Am Brunnen, Am Gogenkrog, Am Hafen, Am Lienaupark, Auf dem Wieksberg, Bahnhofstraße, Brückstraße, Burgstraße, Galgenberg, Haakengraben, Klosterstraße, Lienaustraße, Obere Querstraße, Priesterkoppel, Reiferbahn, Schiffbrücke, Untere Querstraße, Vor dem Brücktor, Vor dem Kremper Tor, Werfstraße, Wieksbergstraße, Ziegelhof

Wahlkreis 3

Am Hafensteig, Am Markt, Bei der Friedenseiche, Fischerstraße, Grabenstraße, Grüner Gang, Hochtorstraße, Hören, Kirchenstraße, Königstraße, Krabbenstraße, Kremper Straße, Reiferstraße, Rosengarten, Rosenstraße, Schmiedestraße, Waschgraben, Waschgrabenallee, Waschgrabenstraße

Wahlkreis 4

Am Raupahl, Högerrup, Hohensteen, Hospitalmühle, Hospitalmühlenweg, Kremper Ort, Kremper Weg, Malzmühlenberg, Mühlenblick, Nordring, Oldenburger Straße, Spaltsberg, Windmühlenberg

Wahlkreis 5

Am Kasbern-Rehm, Am Marienhof, Dörpstede, Grasweg, Kirchhofsallee, Pommernweg, Rettiner Weg, Ruhleben, Schackenkamp, Schlesier Weg, Schwarten Kamp

Wahlkreis 6

Bergenstraße, Hoppenhof, Nimwegenstraße, Nowgorodstraße, Ostring, Rigastraße, Siedenkrog, Westpreußenring, Visbystraße

Wahlkreis 7

Am Heisterbusch, Am Sandberg, Am Wasserturm, Gartenstraße, Im Winkel, Kreienredder, Mecklenburger Straße, Rackersberg, Spreenstieg, Teufelsberg

Wahlkreis 8

Berliner Platz, Bödelsollstraße, Danziger Straße, Drosselstieg, Langacker, Sandberger Weg (bis Hausnumer 82), Ziegeleiweg

Wahlkreis 9

Bornholmweg, Hainholz, Henningsoll, Kreuzweg, Kurzer Weg, Rönneweg, Schorbenhöft, Steinkamp, Sudetenweg, Wikinger Weg

Wahlkreis 10

Am Kaiserholz, Am Strande, Butzhorn, Kiekebusch, Lindenweg, Weidenkamp

Wahlkreis 11

Am Vogelberg, Brandenburger Straße, Cap Arcona Weg, Memelweg, Ostpreußenstraße, Sandberger Weg (Hausnumer 83 bis Ende), Strandhöhe, Vigölensoll

 

Wahlkreis 12

Am Kiebitzberg, Bültsaal, Eichenweg, Gorch-Fock-Weg, Hasenkoppel, Koggenweg, Ostseeweg, Pamirweg, Passatweg, Piratenweg

Wahlkreis 13

Am Hohen Ufer, Am Sonnenhang, Birkenweg, Deepensoll, Dünenweg, Eichenhain, Erlengrund, Eschenweg, Im Felde, Karpendiek, Luskroog, Mastkobener Weg, Pelzerhakener Straße, Sonnenterrasse, Strandallee, Tanneneck, Timpenbarg

Wahlkreis 14, Wahlbezirk 1

Am Knick, Am Waldhang, Auf der Pelzerwiese, Brunnenweg, Pelzer Berg, Pelzer Hof, Pelzer Wald, Schaarweg, Schlehenweg, Sonnenblumenweg, Sonnenkoppel, Wiesenstraße, Zum Leuchtturm

Wahlkreis 15, Wahlbezirk 2

Ortsteil Rettin komplett

Es werden in den 14 Wahlkreisen der Stadt Neustadt in Holstein je eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter und im Wahlgebiet 13 Listenvertreterinnen oder Listenvertreter, insgesamt 27 Vertreterinnen und Vertreter gewählt.

Nach § 18 Gemeinde und Kreiswahlgesetz (GKWG) können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) einreichen:

  1. Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (politische Parteien)
  2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
  3. Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge einreichen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen.
Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt. Innerhalb eines Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.
Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer wählbar ist. Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (§§ 6 Absatz 1, 3 Absatz 1 GKWG), wenn sie oder er in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung (vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung) hierzu gewählt wurde (§ 20 Absatz 3 GKWG) und ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 2 GKWG).

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb der Wahlgebietes auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlägen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden (§ 18 Absatz 4 GKWG).

Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 zur GKWO, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 zur GKWO, eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
  2. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Gemeindewahlleiterin einen Zusatz verlangen.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 22 GKWG).
Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberin und der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Fehlt diese Reihenfolge, gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.
Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

  1. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenem Bewerber die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 zur GWKO,
  2. für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 14 zur GKWO (die Bescheinigung wird von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei erteilt),
  3. die durch § 20 Absatz 5 GKWG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 GKWO vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15 zur GKWO,
  4. im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO.

Sofern eine politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für die im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein oder in der Vertretung des Kreises Ostholstein vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen. Ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn eine Bestätigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten nach § 26 GKWO vorliegt.

Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen stehen bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Neustadt in Holstein, BürgerBüro, Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein, Telefon 04561 619-550, E-Mail 24@neustadt-holstein.de, kostenfrei zur Verfügung.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 12. März 2018, 18:00 Uhr (55. Tag vor der Wahl, Ausschlussfrist nach § 19 GKWG), schriftlich bei der vorgenannten Anschrift der Gemeindewahlleiterin einzureichen. Es wird gebeten, die Einreichung nach Möglichkeit so frühzeitig vorzunehmen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge obliegt allein den vorschlagenden Parteien, Wählergruppen und Wahlberechtigten.

Neustadt in Holstein, den 25.7.2017

Stadt Neustadt in Holstein
Die Bürgermeisterin
als Gemeindewahlleiterin

Dr. Tordis Batscheider

Text: Sven Westen
Quelle: BürgerBüro