Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch der des Kindes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.
Die Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar ist kostenpflichtig, beim Jugend- oder Standesamt ist sie gebührenfrei.
§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Montag bis Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr
zusätzlich am Donnerstag:
14.00 - 17.30 Uhr