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Untere Bauaufsichtsbehörde

Sie möchten bauen und haben Fragen zum öffentlichen Baurecht in Neustadt in Holstein? Die Bauaufsicht berät Sie vor und während der Prüfung von Bauanträgen und Bauvoranfragen.

Die Stadt Neustadt in Holstein nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Landesbauverordnung Schleswig-Holstein (LBO) wahr. Sie ist für alle Bauwilligen Anlaufstelle für Fragen zum öffentlichen Baurecht in Neustadt in Holstein.

Aufgaben der Bauaufsicht

Zu den Aufgaben der Bauaufsicht gehören insbesondere:

  • die Bauberatung vor und während der Prüfung von Bauanträgen,
  • die Bearbeitung von Bauvoranfragen, Baugenehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren,
  • der Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
  • die Führung des Baulastenverzeichnisses,
  • die Durchführung örtlicher Kontrollen und Abnahme fliegender Bauten.

Durch die kürzlich geänderte Landesbauordnung wurde die Anzahl der genehmigungs- und verfahrensfreien Vorhaben auffällig erweitert. Davon nicht betroffen sind

  • das Baugesetzbuch,
  • die Bebauungspläne oder
  • andere Ortssatzungen.

Die Verantwortung der Einhaltung öffentlicher Vorschriften ist durch den Wegfall der Prüfpflicht und Kontrolle der Baubehörde auf die Bauherrin und den Bauherrn übergegangen.

Ziel der Bauaufsicht ist es, durch Information zum Baurecht die Harmonie zwischen den Bauwilligen und deren Nachbarn zu erhalten und im Bedarfsfall zu verfestigen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wohin ist ein Bauantrag oder eine Bauanzeige im Bereich Neustadt in Holstein zu richten?

Eine Bauanzeige oder einen Bauantrag stellen Sie bitte an diese Adresse.

Welche Unterlagen gehören zu einem Bauantrag?

Dies ist abhängig vom Bauvorhaben. Geregelt ist dies in der Bauvorlagenverordnung. Es werden unter anderem diese Bauvorlagen benötigt:

  • Bauantragsformular
  • Übersichtsplan 1:1000
  • Lageplan 1:500
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

Benötige ich für den Bau einer Garage oder eines Carports eine Genehmigung?

In den meisten Fällen (sogenannte notwendigen Garagen und Carports unter 30 Quadratmeter) benötigen Sie keine Baugenehmigung und müssen den Bau auch nicht anzeigen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Garage oder das Carport im Mittel nicht höher ist als 3,00 Meter und nicht länger als 9,00 Meter (inklusive Dachüberstände). Das Bauvorhaben muss jedoch zulässig sein, das heißt es müssen die Vorschriften der Landesbauordnung und gegebenenfalls die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten werden. Außerdem ist ein Entwässerungsantrag bei den Stadtwerken zu stellen.

Wo sind weitere verfahrensfreie Bauvorhaben geregelt?

In § 61 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung (LBO).

Darf ich den Bauantrag selbst und alleine stellen?

Nein, es wird immer eine bauvorlageberechtigte Person bei Antragsstellung benötigt. Nur bei geringfügiger oder technisch einfachen Vorhaben kann auf die bauvorlageberechtigte Person verzichtet werden.

Wer ist bauvorlageberechtigte Person?

Bauvorlageberechtigt sind alle die Personen, die in § 65 Absatz 2 unter Nummer 1 bis 4 der LBO genannt sind. Zusätzlich für freistehende Wohnungsgebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 Meter und nicht mehr als 400 Quadratmeter Nutzfläche sowie untergeordnete, eingeschossige Ausbauten in bestehenden Wohngebäuden sind auch die unter Absatz 4 genannten Personen bauvorlageberechtigt.

Wie muss eine Bauvoranfrage aussehen?

Konkrete Anfragen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Frage ist auf bestimmte Inhalte zu konzentrieren. Je allgemeiner die Fragestellung ist, um so mehr Unterlagen sind zu der Beantwortung notwendig. Die Bauvoranfrage wird formlos gestellt. Ein Formular wird daher nicht benötigt.

Was wird für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt?

Wer darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen?

Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (zum Beispiel Erwerber). (§ 3 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetzt (AVA)).

Wie ist der Antrag auf Abgeschlossenheit zu stellen?

  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  • Dem Antrag sind Bauzeichnungen in einfacher Form beizufügen und sie dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen.
  • Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäude eine Baubestandszeichnung sein. (§ 3 Abs. 3 AVA)
  • Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) ist mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum, einschließlich der Balkone, muss mit einer Ziffer gekennzeichnet sein. 

Wie erfolgt eine Bauakteneinsicht?

Bitte senden Sie folgende Angaben (gern per E-Mail) an Frau Matulat kmatulat@stadt-neustadt.de:

  • Eigentumsnachweis oder Vollmacht des Grundstückseigentümers. Der Eigentumsnachweis kann zum Beispiel durch einen aktuellen Abgabebescheid (Grundsteuer, Straßenreinigung) der Stadt Neustadt in Holstein, einen Grundbuchauszug, der nicht älter als 3 Monate ist oder aber den Kaufvertrag nebst Auflassungsvormerkung (soweit das Grundstück erst kürzlich erworben wurde) erfolgen.
  • Angaben zu den gewünschten Unterlagen aus der Bauakte.
  • Rechnungsanschrift. Nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangenen 1/4 Stunde 15,75 Euro.

Die Unterlagen werden Ihnen auf digitalem Wege zugesendet. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert in der Regel zwei Wochen.