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Stadtplanung

Die Abteilung Stadtplanung hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung der Stadt Neustadt in Holstein zu steuern. Hier erhalten Sie Auskünfte zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.

Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielfältig und überschneidet sich mit vielen anderen Disziplinen. Stadtplanung hat die Aufgabe, den jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürger, der Wirtschaft, der Umwelt und so weiter in baulicher und gestalterischer Hinsicht gerecht zu werden. Da diese sehr gegensätzlichen Ansprüche an die Planung haben, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser unterschiedlichen Interessen.

Die Entscheidungen über die Planungen werden von den politischen Gremien der Stadt Neustadt in Holstein getroffen, in der Regel vom Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten und von der Stadtverordnetenversammlung.

Den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne finden Sie im Bereich der Links auf dieser Seite. Eine Übersicht der Bebauungspläne finden Sie im Dokumentenblock.

Da unser Online-Angebot nicht verbindlich ist, wenden Sie sich bitte bei weiteren Fragen zu den Bauleitplänen an die Mitarbeitenden der Abteilung.

Folgende Aufgaben gehören zum Sachgebiet Stadtplanung:

Beratung

Beratung von Bauwilligen, Architekten und sonstigen Bürgern in Fragen des Bauplanungsrechts und der Gestaltung von Bauvorhaben.

Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauanträgen

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben ist in den §§ 29 bis 37 des Baugesetzbuches (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Da die Stadt Neustadt in Holstein untere Bauaufsichtsbehörde ist, wird auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben hier geprüft.
 
Bei der planungsrechtlichen Prüfung wird zunächst festgestellt, ob sich das Vorhaben

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Prüfung gemäß § 30 BauGB)
  • im unbeplanten Innenbereich (Prüfung gemäß § 34 BauGB)
  • oder im Außenbereich (Prüfung gemäß § 35 BauGB) befindet. 

Sofern ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, aber mit einer der Festsetzungen nicht übereinstimmt, wird geprüft, ob eine Ausnahme (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Absatz 2 BauGB) in Betracht kommt. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 31 BauGB geregelt.
 
Sofern ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der noch nicht rechtskräftig ist, sondern sich noch im Aufstellungsverfahren befindet, kommt eine planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 33 BauGB in Betracht.

Erstellung von Bauleitplänen

Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Zuständig hierfür sind die Gemeinden. Zur Aufgabe der Bauleitplanung gehört die Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne).

Gesetzesgrundlagen

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt.

Bauleitplanverfahren

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt und geändert werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Eine Übersicht über das Bauleitplanverfahren finden Sie im Bereich Dokumentenblock als PDF.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne wird die Öffentlichkeit in zwei Verfahrensschritten beteiligt: 

  • Die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet meist als abendliche Informationsveranstaltung im Rathaus statt. Hier werden die Entwürfe und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung von Mitarbeitenden des Bauamtes vorgestellt und erläutert. Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern und diese zu erörtern.
  • Die „öffentliche Auslegung“ der Entwürfe erfolgt in der Regel für die Dauer eines Monats im Stadtbauamt während der Öffnungszeiten. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegungen erfolgt in den Lübecker Nachrichten, Ausgabe Ostholstein Nord unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Meist ist der Geltungsbereich in einem Übersichtsplan dargestellt. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat die Möglichkeit, innerhalb der Auslegungsfrist zu den Entwürfen Stellungnahmen abzugeben.

Interessenausgleich

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Absatz 7 BauGB). Dieser Interessenausgleich findet im Rahmen der Abwägung durch die politischen Gremien (Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten, Stadtverordnetenversammlung) statt.

Einsichtnahme

Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens liegen die Pläne auf Dauer öffentlich aus und können im Bauamt eingesehen werden. Kopien von Planausschnitten und textlichen Festsetzungen werden in der Regel kostenlos abgegeben, auf Wunsch können gegen Kostenübernahme auch farbige Ausdrucke ausgehändigt werden.

Satzungen

Erstellung von sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung. Beispielsweise Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen oder Sanierungssatzungen.

Zusammenarbeit mit anderen Ämtern und Behörden

Zuarbeit für andere Abteilungen der Verwaltung, zum Beispiel bei der Festsetzung von Beiträgen und Gebühren, für Stadtwerke und so weiter

Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme