In dem § 1 der Gemeindeordnung (GO) wird den Gemeinden das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Nach § 2 der Gemeindeordnung sind Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Artikel 54 Absatz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein besagt:
„Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.“
Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verleiht. Fazit: Für die Städte werden die gleichen Rechtsvorschriften, wie auch für Gemeinden angewendet.
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben:
§ 2 Abs. 1 GO
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden.
Es bedeutet also, dass den Gemeinden freisteht, ob und wie sie eine Aufgabe erfüllen.
Soziales Wohl (Krankenhäuser, Suchtberatung,… )
Vorrang haben hier die Privaten.
Beispiele:
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
§ 2 Abs. 2 GO
Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
Die Aufgaben werden demzufolge per Gesetz zugeordnet. Es steht ihnen lediglich frei, wie sie die Aufgabe ausüben.
Beispiele:
Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
§ 3 Abs. 1 GO
Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
Es handelt sich hierbei um staatliche Aufgaben, die den Gemeinden übertragen werden.
Die staatliche Eben hält sich ein Weisungsrecht durch eine staatliche Sonderaufsicht vor .
Die Gemeinden erfüllen diese Aufgaben, können jedoch nicht entscheiden, ob und wie sie diese Aufgaben ausüben.
Beispiele:
Die Stadtverordnetenversammlung ist das höchste kommunale Organ und legt die Ziele und Grundsätze der Stadt fest. Sie trifft alle für die Stadt wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung.
Alle 5 Jahre wird die Stadtverordnetenversammlung neu gewählt.
Aktiv Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr erreicht haben, die deutsche oder eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und mindestens seit 6 Wochen im Wahlgebiet wohnhaft sind.
Die Besetzung der städtischen Gremien ist im Bürgerinformationssystem zu finden.
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