Die Schiedsleute sind ehrenamtlich für die Durchführung von Schlichtungsverfahren zuständig.
kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren „mangels öffentlichen Interesses“ einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.
Das bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss - mithin der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten. Örtlich zuständig ist das Schiedsamt des Wohnortes des Schädigers (Antragsgegnerin beziehungsweise Antragsgegner). Erst nach Scheitern des Einigungsbemühens, ist der Weg zum Gericht - und damit zur Privatklage frei.
Erwähnenswert ist, dass in über 50 Prozent der Fälle der Streit durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt werden kann.
Mit dem in Kraft treten des neuen Landesschlichtungsgesetz (LSchliG) am 1. März 2002 hat der Gesetzgeber auch für nicht so bedeutsame zivilrechtliche Streitigkeiten zwingend ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren eingeführt.
Das Landesschlichtungsgesetz sieht vor, dass bei
die gerichtliche Klage erst zulässig ist, wenn vorher erfolglos eine Gütestelle angerufen wurde. Gütestellen sind alle Schiedsfrauen und Schiedsmänner, als Gütestelle zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Einrichtungen zur Streitbeilegung (zum Beispiel Industrie- und Handelskammern).
Schiedsfrauen und Schiedsmänner können häufig auch die vielfältigen Probleme, die sich aus dem nachbarschaftlichen Miteinander ergeben, rechtsverbindlich regeln.
Hervorzuheben ist, dass es sich bei einem Schlichtungsverfahren zwar um ein außergerichtliches Verfahren handelt, jedoch sofern eine Einigung - der Vergleich - zwischen den beteiligten Parteien erzielt wird, dieser Vergleich dieselbe Rechtswirkung wie eine gerichtliche Entscheidung hat.
Auch ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren ist an formale Vorgaben gebunden.
Hierzu ein kurzer Abriss: